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Zur Aufhebung einer Verletztenrente bei Gewährung als „vorläufige Entschädigung“ bei unfallbedingter Minderung der Erwerbfähigkeit (MdE)


BSG Urteil v. 16.03.2010, Az B 2 U 2/09 R


 

Der Versicherungträger ist während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall stets befugt, das Recht auf Rente auf unbestimmte Zeit und Rentenhöhe nach der „vorläufigen Entschädigung“ auch ohne Veränderung der Verhältnisse abweichend festzustellen. Dies kann auch zu einer Aufhebung der ursprünglichen „Bewilligung“ für die Zukunft führen. So entschied das Bundessozialgericht in einem Verfahren gegen die Unfallkasse Sachsen-Anhalt.

 

Geklagt hatte eine Lehrerin, die im Jahre 2001 im Dienst auf ihr linkes Handgelenk gestürzt war und einen Speichenbruch erlitten hatte. Ihr war zunächst von der beklagten Unfallkasse aufgrund des Arbeitsunfalles eine Verletztenrente nach einem MdE von 20% unter dem Vorbehalt erleichterter Änderung innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall („vorläufige Entschädigung“) zugebilligt worden. 

 

Später hob die beklagte Unfallkasse diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die Klägerin keinen Rentenspruch auf unbestimmte Zeit habe, weil die Unfallfolgen auf Dauer nur noch eine MdE vom unter 20 vH verursachten.

Die Auslegung des sprachlich ungenauen Gesetzestextes des § 62 SGB VII ergäbe, dass der Verwaltungsakt der erstmaligen dauerhaften Feststellung des Rechts auf Rente nach einer Feststellung mit „Vorläufigkeitsvorbehalt“ von der Voraussetzung einer Änderung der Verhältnisse entbunden werden solle, so das Bundessozialgericht und wies die Klage ab.

 

Diese Entscheidung zeigt, dass sich Versicherte nicht auf die unbefristete Zahlung einer unter Vorbehalt gewährten Verletztenrente verlassen können. Dies ist für Betroffene dann schwer zu verstehen, wenn sich die Verhältnisse und Folgen des Arbeitsunfalls seit der ursprünglichen Bewilligung nicht zum Positiven verändert haben. Andererseits können die Folgen eines Unfalls häufig in der Tat erst nach dem Ablauf eines längeren Zeitraums abschließend festgestellt werden.

 

Hintergrund


 

Nach § 56 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20% gemindert ist, Anspruch auf Verletztenrente.

 

§ 62 SGB VII (Rente als vorläufige Entschädigung) lautet wie folgt:

  1. Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden.

  2. Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg.( Quelle: Bundessozialgericht (Pressestelle) Terminvorschau Nr. 17/10 vom 12.03.2010 sowie Terminsbericht Nr. 17/10 vom 18.03.2010 sind erhältlich unter www.juris.bundessozialgericht.de)