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Neurodermitis Nachfrageobliegenheit


OLG Frankfurt, Urteil vom 03.06.2009, Az. 3 U 286/07


Wer bei einer Neurodermitiserkrankung im Versicherungsantrag  angegeben hat, dass er seit Geburt unter Neurodermitis leide, eine Asthmaerkrankung sowie eine (deshalb) erfolgte medizinische Behandlungen in den letzten 5 Jahren jedoch nicht angibt, kann trotzdem vor Gericht gegen seine Versicherung obsiegen.

 

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Risikolebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Sie hatte vor Abschluss  im Versicherungsantrag angegeben, dass Sie "seit Geburt" unter Neurodermitis leide. Im Folgenden war dann auch ein Risikoausschluss für die Erkrankung "Neurodermitis einschließlich eintretender Folgen" von ihr mit dem Versicherer vereinbart worden.

 

Eine Asthmaerkrankung gab die Klägerin entgegen einer Antragsfrage nach "Erkrankungen der Atmungsorgane" jedoch nicht an, da sie diese als bloße Folge Ihrer Neurodermitiserkrankung ansah und damit sowieso als vom Versicherungsschutz ausgeschlossen erachtete.

 

Diese "Falschzuordnung" wurden der Klägerin im Gerichtsverfahren jedoch nicht zum Verhängnis. Vielmehr sah das Gericht die Erklärung der Klägerin für deren "Falschzuordnung" als plausibel an. Dies werde von dem von der beklagten Versicherung vorgelegten Wikipedia-Auszug gestützt, der auf eine mögliche Verbindung zwischen Neurodermitis und allergischem Asthma hinweise.

 

Außerdem seinen die  "Folgen" der Neurodermitiserkrankung vom vertraglichen Schutz von den Parteien ausgeschlossen worden. Aufgrund der Formulierung (Anmerkung der Redaktion: das Gericht meint wohl letztlich unpräzisen Formulierung!) der Ausschlussklausel hätte sich der Klägerin ihre Falschzuordnung auch nicht aufdrängen müssen. Eine Täuschungsabsicht der Klägerin sei von der Versicherung daher nicht nachgewiesen. 

 

Die BU-Versicherung hätte zudem aufgrund der Angabe der Klägerin (Erkrankung "seit Geburt") und der Tatsache, dass der Wikipedia-Auszug ausführe, dass Neurodermitis "unheilbar" sei, bei der Klägerin nachfragen müssen, ob sie sich nicht doch medizinischen Behandlungen in den letzten 5 Jahren unterzogen habe. Diese Nachfrage habe die beklagte Versicherung aber unterlassen. 

 

Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Leistung.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg.(Quelle der Entscheidung: Hessisches Ministerium der Justiz, erhältlich unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de).