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Haben hörbehinderte Menschen Anspruch auf die Kostenübernahme für ein digitales Hörgerät?


BSG, Urteil v. 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R


Hörgeschädigte können sich Hoffnung auf die volle Kostenübernahme für ein solches Gerät durch die gesetzliche Krankenkasse über den Festbetrag hinaus machen. Diese Entscheidung betrifft laut Bundessozialgericht etwa 125.000 Menschen mit einem Hörverlust von annähernd 100%. Die Kassen sind danach verpflichtet, für solchen Hörgeräte aufzukommen, die die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen gesunder Menschen erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltag bieten. Daran müssten sich auch die Festbeträge der Krankenkasse orientieren.

Hintergrund


Versicherte haben im Rahmen der Krankenbehandlung Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln. Dazu gehören auch Hörhilfen (§ 33 SGB V), aber z.B. auch Rollstühle und Prothesen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen dürfen grds. nach §§ 33-36 SGB V Festbeträge festsetzen.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg

(Quelle: Bundessozialgericht, Medieninformation Nr. 59/09, erhältlich unter http://juris.bundessozialgericht.de).