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Eigenwirtschaftliche Interessen | Landessozialgericht NRW, Urteil vom 29.09. 2009, Az. S 5 U 298/08


Wer auf dem Heimweg von der Arbeit einen anderen Verkehrsteilnehmer wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zu Rede stellt, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.


Das hat das Landessozialgericht NRW entschieden. Nachdem der Kläger mit seinem Rad dem Kontrahenten den Weg versperrt hatte, hatte sich dessen PKW offenbar versehentlich in Bewegung gesetzt und den Kläger verletzt.

 

Nach Ansicht der Richter habe der Kläger seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt, so dass ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ausscheide. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg. (Quelle: Justizministerium NRW, Pressemitteilung v. 13.10.2009 erhältlich unter http://www.justiz.nrw.de ).