· 

Trotz Duldung kann ein Anspruch auf Anerkennung einer Schwerbehinderung auch für langjährig in Deutschland lebende Ausländer bestehen


LSG NRW, Urteil v. 28.10.2010, Az. L 10 SB 45/08


So urteilte das Landessozialgericht NRW zugunsten einer Chinesin.

 

Die zuständige Behörde hatte wegen der Duldung den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Schwerbehinderte abgelehnt. Ebenso wie vor ihm das Sozialgericht ließ das Landessozialgericht dieses Argument nicht gelten. Die Klägerin habe, wie vom 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verlangt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da hier der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung liege. 

 

Maßgeblich sei, dass die Klägerin schon seit über fünf Jahren und auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebe. Es liege sogar nahe, dass der Schutz des Schwerbehindertenrechts schon nach einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren greife. Die Klägerin halte sich in Deutschland auf unabsehbare Zeit auf, denn ihre Rückführung nach China scheitere schon seit Jahren an fehlenden Reisedokumenten. 

 

Das Schwerbehindertenrecht lasse es nicht zu, auf unabsehbare Zeit in Deutschland lebende ausländische Behinderte allein wegen ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsstatus auf Dauer von Hilfen zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft auszuschließen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig, da das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.

Hintergrund


Nach § 2 Abs.2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungebereich des SGB IX haben.

 

Nach § 69 Abs.1 S.1 SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Als GdB werden nach § 69 Abs.1 S.4 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Zehnergraden abgestuft festgestellt. Liegen mehreren Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird nach § 69 Abs.3 S.1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in Ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg

(Quelle der Entscheidung: Justizministerium NRW, Pressemittleilung des Landessozialgerichts NRW vom 22.01.2010, beides erhältlich unter http://www.justiz.nrw.de)