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08.08.2011 | Krankenkasse zur Kostenübernahme für digitale Einkaufshilfe (sog. Einkaufsfuchs) verurteilt:
Eine Krankenkasse muss unter gewissen Voraussetzungen die Kosten für ein elektronisches Barcode-Lesegerät mit digitaler Einkaufshilfe (sog. Einkaufsfuchs) zugunsten eines blinden Versicherten übernehmen. Mit Urteil vom 11.11.2009 ( Az. L 4 KR 17/08) gaben die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen der sehbehinderten Klägerin, die bereits mit einem Blindenlangstock und Blindenvorlesegerät mit Braillezeile und Farberkennungssystem ausgestattet war, das Recht zu, von der gesetzlichen Krankenkasse, hier der Barmer Ersatzkasse aus Wuppertal, auch die Versorgung und damit letztlich auch die Kostenübernahme für einen sogenannten Einkausfuchs zu verlangen.
Barmer Ersatzkasse lehnte Kostenübernahme ab:
Die Klägerin leidet seit Ihrer Geburt an einer sich zunehmend verschlechternden Sehbehinderung. Die Barmer Ersatzkasse hatte ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Kostenübernahme damit begründet, dass das Barcode-Lesegerät der Klägerin angeblich nur in besonderen Lebenssituationen helfe und die Kosten in Höhe von 2.500 € nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen stünden und verweigerte die Versorgung und damit die Kostenübernahme. Ihr Informationsbedürfnis beim Einkauf könne die Klägerin auch anders befriedigen, so die Krankenkasse.
Das Landessozialgericht verurteile die Barmer Ersatzkasse zur Kostenübernahme:
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid der Krankenkasse erhob die Versicherte Klage beim zuständigen Sozialgericht. Den Fall hatten die Richter in Bremen zu klären. Handelte es sich bei dem Gerät um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens mit der Folge, dass eine Versorgung und damit letztlich Kostenübernahme ausschied? Oder ist das Lesegerät als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V zu betrachten, so dass die Krankenkasse zahlen muss? Letzteres verlangte im zu entscheidenden Fall unter anderem, dass das Gerät die Wahrnehmung eines Grundbedürfnisses ermöglicht.
Warum die Krankenkasse die Kosten übernehmen muss:
Die Richter sagten ganz klar: Der Einkaufsfuchs ist kein Gegenstand des täglichen Lebens, denn ein Nichtsehbinderter benötigt das Gerät beispielsweise beim Einkauf nicht. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse sei auch nicht durch § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen. Auch widerspräche die Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V. Zum menschlichen Grundbedürfnis gehöre auch das selbständige Einkaufen oder Orientieren im Haushalt, so das Gericht aus Bremen. Der zusätzliche Gebrauchsvorteil im Alltagsleben sei auch nicht als gering einzuschätzen. Das fragliche Grundbedürfnis könne auch nicht durch bisher bewilligten Hilfsmittel befriedigt werden.
Hintergrund:
Prüfen Sie daher bitte sehr genau, wenn die Krankenkasse Leistungen und damit eine Kostenübernahme ablehnt. Nicht jede Begründung der Ablehnung einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse für ein Hilfsmittel ist stichhaltig, wie dieser Fall zeigt!
Die hier für die Frage der Kostenübernahme durch die Krankenkasse maßgeblichen Vorschriften lauten:
Nach § 33 Abs.1 S.1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs.4 SGB V ausgeschlossen sind.
Nach § 12 Abs.1 SGB V müssen die Leistungen der Krankenkassen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg.
(Quelle: Die Entscheidung im Volltext sowie die Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen sind erhältlich unter www.landessozialgericht.niedersachsen.de)
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Stichworte: Kostenübernahme, Krankenkasse, Barmer Ersatzkasse, Einkaufshilfe, Barcode-Lesegerät, sog. Einkaufsfuchs, Hilfsmittel, Wirtschaftlichkeitsgebot, Landessozialgericht Bremen, Rechtsanwalt, Anwalt, Hamburg
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